§ 145 ASVG; § 304 GSVG; 2. SVÄG 2004, BGBl I 2004/78
Das Ableben des Ehemanns vor der Novellierung des GSVG steht der Bemessung der Witwenpension auf der durch das 2. SVÄG 2004 modifizierten Rechtsgrundlage nicht entgegen. An der Verfassungskonformität der Übergangsregelung des § 304 GSVG besteht kein Zweifel.