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Vaterschaftsfeststellung und Verfassungsrecht

FamilienrechtEF-Z 2007/101EF-Z 2007, 175 Heft 5 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Der Vaterschaftsantrag des leiblichen Vater eines Kindes, dessen Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist, kann nur dann offiziell gemacht werden, wenn alle Betroffenen zustimmen.

Rechtsgrundlagen: § 163e ABGB; § FamErbRÄG 2004; § Art 8 EMRK

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