Zusammenfassung: Der Autor behandelt die Frage, wer bei Maßnahmen der vollen Erziehung als Träger der Obsorgerechte und - pflichten zu qualifizieren ist. Resümierend vertritt er die Ansicht, dass bei freiwilliger voller Erziehung die Obsorgerechte und -pflichten bei den Eltern verbleiben, während bei voller Erziehung gegen den Willen der Eltern der Jugendwohlfahrtsträger die Obsorgerechte besitzt.