Lässt die Streitverkündung des Bekl erkennen, dass er im Fall seines Unterliegens gegenüber der NI Regressansprüche geltend machen will, muss die Beitrittswerberin jedenfalls ernsthaft mit ihrer künftigen Inanspruchnahme rechnen. Schon diese - plausibel dargestellte - Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet nach der Rsp ein ausreichend rechtliches Interesse für den Beitritt als NI.

