Dass die Einstufung von der langjährigen Erfahrung abhängt, ist nicht mit dem Umstand gleichzusetzen, dass eine Tätigkeit, für die Erfahrung keine Voraussetzung darstellt, langjährig ausgeübt wird.
9 Ob A 29/25t
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Dass die Einstufung von der langjährigen Erfahrung abhängt, ist nicht mit dem Umstand gleichzusetzen, dass eine Tätigkeit, für die Erfahrung keine Voraussetzung darstellt, langjährig ausgeübt wird.
9 Ob A 29/25t
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