1. Persönliche Meinungen und Sichtweisen sind ihrem Wesen nach als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Da solche Stellungnahmen unmittelbaren Ausdruck der Gedankenwelt einer Person darstellen und somit untrennbar mit dem Verfasser verknüpft sind, bedarf es zur Feststellung des Personenbezugs keiner gesonderten Prüfung von Inhalt, Zweck oder Wirkung der Aussage.

