1. Die in § 29 Abs 1 KSchG aufgezählten Verbände sind zu jeder Verbandsklage nach den §§ 28, 28a KSchG aktiv legitimiert; einer "Rechtfertigung der Klagsführung", wie bei den in § 29 Abs 2 KSchG angeführten Verbänden anderer MS durch den (statutarischen) Zweck des Kl, bedarf es nicht.

