1. Das Schiedsgericht hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, über die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach zu entscheiden, wenn das Schiedsverfahren beendet wird (§ 609 Abs 1 Satz 1 ZPO). Eine Entscheidung über den Kostenersatz kann dabei auf Antrag des SchiedsBekl auch dann ergehen, wenn sich das Schiedsgericht mangels Schiedsvereinbarung für unzuständig erklärt (§ 609 Abs 2 ZPO). Das Schiedsverfahren endet aber nicht stets mit einem Schiedsspruch in der Sache oder durch einen Schiedsspruch, mit dem das Schiedsgericht seine Unzuständigkeit ausspricht. Nach § 608 Abs 2 Z 4 ZPO hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren etwa auch dann zu beenden, wenn ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist. Als ein solcher Fall der Unmöglichkeit neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Untätigkeit der bisher tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung durch das Schiedsgericht mit gleichzeitiger Androhung der Beendigungsfolgen kommt insb das Erlöschen der Schiedsvereinbarung (zB infolge ihrer Anfechtung, einvernehmlichen Aufhebung oder Eintritts einer auflösenden Bedingung) in Betracht.

