Das BFG musste klären, ob die private Nutzung eines Firmenhandys, das einem liechtensteinischen Unternehmer gehört, durch seinen österr Arbeitnehmer einen steuerpflichtigen Umsatz in Österreich darstellt. Diese Fragestellung war für den liechtensteinischen Unternehmer von Bedeutung, weil er bejahendenfalls in Österreich hätte umsatzsteuerlich erfasst werden können (§§ 20 und 21 Abs 1 bis 5 UStG). Andernfalls hätte er sich auf ein Vorsteuererstattungsverfahren (§ 21 Abs 9 UStG in Verbindung mit BGBl 279/199 in der Fassung BGBl 2021/16) verlassen müssen, welches im Vergleich zur Veranlagung nachteiliger ist.

