1. Der NI kann seinen Beitritt jederzeit (also auch noch im RM-Verfahren) widerrufen und scheidet dadurch aus dem Verfahren aus.
2. Nach § 18 Abs 1 ZPO hat die Nebenintervention durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien zu erfolgen. Für den im Gesetz nicht geregelten Widerruf ist diese Form analog heranzuziehen.

