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Mietrechtliche Duldungspflicht im Lichte des Schonungsprinzips

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2025/264ecolex 2025, 502 Heft 7 v. 22.7.2025

1. Gem § 8 Abs 1 Z 1 MRG muss der Mieter die vorübergehende Benutzung und dauerhafte Veränderungen an seinem Mietobjekt dulden, wenn diese Eingriffe für die Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses notwendig oder sinnvoll sind. Der Einbau eines Lifts ist eine Verbesserungsarbeit.

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