1. Art 24 Abs 4 EuGVVO ist dahin auszulegen, dass ein Gericht des Wohnsitzmitgliedstaats des Bekl, das nach Art 4 Abs 1 EuGVVO mit einer Klage wegen Verletzung eines in einem anderen MS erteilten Patents befasst ist, zuständig bleibt, über diese Klage zu entscheiden, wenn der Bekl im Rahmen des zugehörigen Verfahrens die Gültigkeit dieses Patents im Wege der Einrede anficht, wohingegen die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit ausschließlich den Gerichten dieses anderen MS zukommt.

