Der Erhalt eines Lockdown-Umsatzersatzes oder eines Ausfallsbonus für ein Geschäftslokal führt dazu, dass das Geschäftslokal nicht völlig unbrauchbar ist. Bei einem Mietverhältnis schuldet die Mieterin des Geschäftslokals daher für diese Monate den Zins gem § 1105 Satz 1 ABGB nur in einem nach dem Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung nach der relativen Berechnungsmethode ermittelten geminderten Ausmaß.

