Die Bestimmungen der EUMahnVO und der EuZustellVO sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der das mit einem Rechtsbehelf gegen einen EuZB befasste Gericht verpflichtet ist, diesen für nichtig zu erklären, wenn er dem AG nicht oder unter Nichtbeachtung der in den Art 13 bis 15 EuMahnVO vorgesehenen Mindestvorschriften zugestellt worden ist.
C-389/23Bulgarfrukt - Fruchthandels GmbH