Wird bei einem Arbeitsunfall ein DN verletzt, so sind nach § 333 ASVG der DG und die ihm gleichgestellten Personen grds von Schadenersatzansprüchen befreit. Dies gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung zurückzuführen ist. Nach der Rsp werden vom Haftungsausschluss auch Schmerzengeldansprüche der Angehörigen aufgrund eigener Schockschäden erfasst. Die Einbeziehung solcher Ansprüche erscheint de lege lata jedoch nicht erforderlich zu sein.