Es steht dem Gesetzgeber frei, für das Inkrafttreten begünstigender Regelungen einen Stichtag festzulegen. Ohne besondere Gründe dafür, dass die Festlegung des Stichtags unsachlich ist, ist dessen Festlegung als verfassungs- und unionsrechtskonform zu qualifizieren.
8 Ob A 3/24k