1. Die Aufschiebung einer Ex (§§ 42 ff EO) erfordert einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber. Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rsp ab, dass der Aufschiebungswerber - abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit - den ihm drohenden Nachteil iSd Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss. An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen. Nur allgemeine Behauptungen reichen nicht aus.