1. Für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB haftet neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist.
1. Für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB haftet neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist.