Nach § 198 StPO sind diversionelle Maßnahmen ua nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen bzw Angekl nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechtsrelevanten und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen, wobei hierfür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird. Der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung für die Schuldabwägung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts kommt Indizwirkung zu.