1. Eine Gleichstellung von Fahrzeug- und Motorenherstellerin in Haftungsfragen folgt weder aus einem Vergleich mit der zur Schutzgesetzverletzung nach dem GSpG ergangenen Rsp noch aus dem Umstand, dass die Bekl 100%ige Gesellschafterin der Fahrzeugherstellerin sei.
2. Die deliktische Haftung aus der vom EuGH beurteilten Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft nur den Fahrzeughersteller.