GA Szpunar befasste sich in seinen Schlussanträgen zur Rs GIS mit der Frage, ob das ORF-Programmentgelt der Umsatzsteuer unterliegt. Kernfrage der Vorlage des VwGH war, ob das Programmentgelt als Entgelt iSd Art 2 Abs 1 MwStSyst-RL zu qualifizieren ist und welche Rolle der EU-Beitrittsvertrag Österreichs dabei spielt. Der Beitrittsvertrag ist insofern interessant, als darin festgelegt ist, dass Österreich die Tätigkeit der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten auch nach dem EU-Beitritt weiterhin besteuern darf. Letztlich verneinte der GA die Umsatzsteuerbarkeit des ORF-Programmentgelts aufgrund des fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Programmentgelt und Rundfunktätigkeiten. Der GA führte zudem aus, dass auch der Beitrittsvertrag nichts an diesem Auslegungsergebnis ändere. Vielmehr solle durch den Beitrittsvertrag sichergestellt werden, dass dem ORF - auch wenn keinerlei steuerbare Ausgangsleistungen erbracht werden - das Vorsteuerabzugsrecht auf Eingangsleistungen erhalten bleibe.