Ist eine Person nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht in beiden DBA-Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig, Österreich allerdings für Zwecke der Anwendung des DBA aufgrund der sog "Tie-Breaker-Rule" nur Quellenstaat, so sind nach dem VwGH dennoch die nur im anderen Staat zu besteuernden Einkünfte in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Ra 2021/13/0067