1. Bei der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB handelt es sich um einen Sonderfall der Verjährung. Es kommt daher auf Redlichkeit sowie Rechtmäßigkeit nicht an und es kann auf die Geltendmachung nach § 1502 ABGB im Voraus nicht verzichtet werden.
1. Bei der Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB handelt es sich um einen Sonderfall der Verjährung. Es kommt daher auf Redlichkeit sowie Rechtmäßigkeit nicht an und es kann auf die Geltendmachung nach § 1502 ABGB im Voraus nicht verzichtet werden.