Wechselseitige Beteiligungen von Aktiengesellschaften werfen komplizierte Detailfragen auf, für die das Gesetz keine speziellen Regelungen bereithält. Der Beitrag plädiert dafür, diese Fragen, wie auch in anderen Fällen komplexer gläubigergefährdender Gestaltungen, durch Rückgriff auf einfache Rechtsgrundsätze zu beantworten.
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