Das BFG hatte zu beurteilen, ob bei der Berechnung des Selbstbehaltes nach § 34 Abs 4 EStG der jeweils höhere Prozentsatz nur auf jenen Einkommensteil zur Anwendung kommt, der den Grenzbetrag überschreitet, oder ob derselbe höhere Prozentsatz für das gesamte Einkommen herangezogen wird. Nach Ansicht des BFG ist der hA zu folgen und derselbe höhere Prozentsatz auf das gesamte Einkommen anzuwenden.

