In der Rs (C-500/20 ) stellt der EuGH klar, dass er für die Auslegung des Anhangs E zum COTIF (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr [CUI]) zuständig ist. Inhaltlich befasst er sich mit der Frage, ob die Haftung des Infrastrukturbetreibers für Sachschäden auch die Kosten für die Anmietung von Ersatzlokomotiven für die Dauer der Reparatur der beschädigten Lokomotiven umfasst. Im Ergebnis wird die Haftung des Infrastrukturbetreibers verneint, wobei vertraglich anderes geregelt werden kann.