Eine positive Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer geplanten Krankenanstalt (hier: selbständiges Ambulatorium) ist nur dann zulässig, wenn der Bedarf in Bezug auf das vom ASt geplante Leistungsangebot in seiner Gesamtheit - und nicht nur hinsichtlich eines Teils - gegeben ist.
Ra 2017/11/0209