1. Die Zeiten der Beschäftigung als überlassene Arbeitskraft im selben Betrieb sind bei der Berechnung der Mindestvertragsdauer gem § 8 Abs 6 BehEinstG nicht anzusetzen.
2. Bei der Prognose der gesundheitlichen Entwicklung von Langzeitkrankenständen kann die Vergangenheit Indizfunktion haben.