Der EuGH bejahte kürzlich die Zulässigkeit der Dekompilierung im Rahmen der Fehlerbeseitigung und verneinte eine Anwendbarkeit des Regimes nach Art 6 SoftwareRL. Die Entscheidung hat wesentliche Auswirkungen auf das Verständnis und die Reichweite des urheberrechtlichen Schutzes von Software.
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