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Der Schenkungswiderruf wegen groben Undanks: Gedanken zu OGH 5 Ob 205/21i

Zivil- und UnternehmensrechtBeitragAufsatzChristina Buchleitnerecolex 2022/289ecolex 2022, 434 - 436 Heft 6 v. 10.6.2022

Schenkungen sind auch bei negativen Verhaltensänderungen des Beschenkten nicht ohne Weiteres widerrufbar. Der Schenkungswiderruf nach § 948 ABGB setzt voraus, dass der Beschenkte eine gerichtliche strafbare Handlung setzt und zudem grober Undank vorliegt. Vieles ist hier aber nach wie vor unklar. Anlässlich OGH 5 Ob 205/21i befasst sich der Beitrag mit den einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen.

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