In der vorliegenden E war fraglich, welche Aufwendungen im Rahmen der Auftragsforschung gem § 108c Abs 2 Z 2 EStG geltend gemacht werden können. Konkret hatte der VwGH zu entscheiden, ob Aufwendungen für außerhalb des eigentlichen Forschungsauftrags empfangene Lieferungen und Leistungen (zB Kosten für Büroausstattung, Pkw-Leasing oder ein Mikroskop) unter die prämienbegünstigten Aufwendungen der Forschungsprämie für Auftragsforschung zu subsumieren sind. Der Gesetzeswortlaut des § 108c Abs 2 Z 2 EStG beantwortet die Frage des Umfangs der prämienbegünstigten Aufwendungen nicht. Dem VwGH zufolge sind Kosten für außerhalb des Forschungsauftrags liegende Aufwendungen nicht als prämienbegünstigte Aufwendungen iSd § 108c Abs 2 Z 2 EStG anzusehen, weshalb diesbezüglich keine Forschungsprämie zusteht.