vorheriges Dokument
nächstes Dokument

In eigener Sache tätiger emeritierter Rechtsanwalt kann Prozesskosten nach RATG verlangen

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturRamon Spiegelecolex 2022/308ecolex 2022, 448 Heft 6 v. 10.6.2022

1. Gem § 28 Abs 1 ZPO sind die in die Rechtsanwaltsliste eingetragenen Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit. Aufgrund einer gebotenen gleichheitskonformen Auslegung des § 28 Abs 1 ZPO gilt diese Befreiung nach nunmehr herrschender Meinung auch für emeritierte Rechtsanwälte. Ein altersbedingter Ruhestand ist dabei mit sonstigen Fällen des Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gleichzustellen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!