Der EuGH (C-205/20 , ) konkretisiert, wie ein nationales Gericht mit nationalen Verwaltungsstrafbestimmungen umgehen soll, die vom EuGH zuvor für unverhältnismäßig erklärt wurden. Da das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen (iZm der Entsendung von Arbeitnehmern) unmittelbare Wirkung hat (Art 20 RL 2014/67/EU ), wird nationales Recht verdrängt, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen (Vorrang von Unionsrecht).