Das beihilferechtliche Durchführungsverbot verbietet es dem Beihilfegeber, eine beihilferelevante (anmeldepflichtige) Maßnahme ohne Anmeldung bei der Kommission durchzuführen. Wird dagegen verstoßen, stehen dem Wettbewerber Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zu. Der Beitrag untersucht die Frage, ob das beihilferechtliche Durchführungsverbot gem Art 108 Abs 3 AEUV als Schutzgesetz iSd § 1311 Satz 2 ABGB qualifiziert und die Rsp des BGH auf das österreichische Recht umgelegt werden kann.. (FN )