1. § 8 Abs 1 AngG ist so auszulegen, dass als "Dienstzeiten" grds sämtliche Zeiten des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum selben AG gelten, also auch Zeiten des AN als Arbeiter.
1. § 8 Abs 1 AngG ist so auszulegen, dass als "Dienstzeiten" grds sämtliche Zeiten des aufrechten Arbeitsverhältnisses zum selben AG gelten, also auch Zeiten des AN als Arbeiter.