Sorgfaltsverstöße eines Anlageberaters verjähren der "Trennungsthese" folgend dann eigenständig, wenn sich in Anlegerhaftungsfällen mehrere Risiken, über die getrennt aufzuklären gewesen wäre, verwirklichen. Die gesonderte verjährungsrechtliche Beurteilung setzt voraus, dass der Beratungsfehler eine eigenständige, den Anspruch begründende Pflichtverletzung bildet.
9 Ob 52/21v