1. Bei einem auf einer Liegenschaft nur teilweise begründeten Wohnungseigentum besteht die Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nicht nur aus Wohnungseigentümern, sondern auch aus den schlichten Miteigentümern ("Mischhaus").
1. Bei einem auf einer Liegenschaft nur teilweise begründeten Wohnungseigentum besteht die Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) nicht nur aus Wohnungseigentümern, sondern auch aus den schlichten Miteigentümern ("Mischhaus").