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Bindung des Verwalters im Hauptinsolvenzverfahren an Fristen des Sekundärinsolvenzverfahrens

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturGabriel Wunderlichecolex 2022/100ecolex 2022, 142 - 143 Heft 2 v. 23.2.2022

Art 32 Abs 2 iVm Art 4 und Art 28 EuInsVO 2000 ist dahin auszulegen, dass die Anmeldung von bereits im Hauptinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durch den Verwalter dieses Verfahrens in einem Sekundärinsolvenzverfahren den Vorschriften über die Fristen für die Anmeldung von Forderungen und über die Folgen verspäteter Anmeldungen unterliegt, die nach dem Recht des Staates gelten, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

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