Im Fall eines non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen. Allerdings wird auch in diesem Fall nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung führen können.
17 Ob 5/22t