Der Abschluss von Bestandverträgen mit der öffentlichen Hand als Bestandnehmerin ist grundsätzlich vom Vergaberecht ausgenommen. In gewissen Konstellationen wurde von der Rsp allerdings eine Ausschreibungspflicht als Bauauftrag angenommen. Der EuGH hat jüngst in einem Urteil mit Österreichbezug auch für den bisherigen Paradefall solcher Bauaufträge, die Anmietung noch zu errichtender Gebäude, die Ausnahme vom Vergaberecht bekräftigt. Dies hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Bestandverträgen mit öffentlichen Auftraggebern.