1. Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht, die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist, sie ihrer Beschreibung, einer Probe, einem Muster oder den über sie getätigten öffentlichen Aussagen entspricht und daher der Natur des Geschäfts oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.