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Vorkaufsfall: Anforderungen an das Intimationsprotokoll nach § 83 Abs 5 NO

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2021/520ecolex 2021, 818 Heft 9 v. 15.9.2021

1. Liegt ein Vorkaufsfall vor und fehlt die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten, wird der Nachweis, dass der Vorkaufsberechtigte innerhalb der Einlösungsfrist von seinem Recht nicht wirksam Gebrauch gemacht hat, im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren ausschließlich aufgrund des vorgelegten Kaufvertrags und des Intimationsprotokolls beurteilt.

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