Der OGH judiziert seit 1 Ob 210/12g in stRsp, dass Zustimmungsfiktionsklauseln zu ihrer Wirksamkeit nicht nur die prozeduralen Anforderungen von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, 50 Abs 1 ZaDiG erfüllen müssen, sondern außerdem der Inhalts- und Transparenzkontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen. Den vom OGH dabei gestellten Anforderungen konnte bislang keine Klausel gerecht werden. Für den Bereich des ZaDiG verblieb den Banken die Hoffnung, dass besagte Rsp mit den Vorgaben der vollharmonisierenden ZaDi-RL II nicht vereinbar sein könnte. Diese Hoffnung fand mit der (vom OGH initiierten) EuGH-E in der Rs ein jähes Ende. Auch Zustimmungsfiktionsklauseln, die in ZaDi-Rahmenverträgen vereinbart würden, unterlägen der Missbrauchskontrolle nach der Klausel-RL. Der OGH sah in der kürzlich ergangenen E im fortgesetzten Verfahren daher keinen Anlass, seine Rsp zu überdenken und dem Verbraucherschutz (wie jüngst von (FN ) vorgeschlagen) stattdessen durch eine Ausübungskontrolle Rechnung zu tragen.