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Keine Inländerdiskriminierung durch strikte Anwendung des § 4 Abs 2 AÜG

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2021/438ecolex 2021, 670 - 672 Heft 7 v. 9.7.2021

Welche Art der Entsendung iSd Art 1 Abs 3 RL 96/71/EG vorliegt, ist bei dauerhaften Entsendungen irrelevant. Auch im Fall der Entsendung aus dem Ausland in eine Niederlassung in Österreich - "Fabrik in der Fabrik" (Art 1 Abs 3 lit b Entsende-RL) - kann der Arbeitskräfteüberlassungs-KV angewendet werden. Somit liegt keine Inländerdiskriminierung vor, wenn in einem vergleichbaren reinen Inlandssachverhalt aufgrund der nationalen Interpretation des § 4 Abs 2 AÜG eine Arbeitskräfteüberlassung angenommen werden muss.

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