1. Auch ein Abberufungsbeschluss, der ohne Zustimmung eines mit gesellschaftsvertraglichem Sonderrecht ausgestatteten Gesellschafter-Geschäftsführers gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen.