Kommt es im Zuge einer Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltefrist zum Ausscheiden von Wertpapieren aus dem Betriebsvermögen, für deren Anschaffung der Freibetrag für investierte Gewinne, der sog Gewinnfreibetrag iSd § 10 EStG 1988, geltend gemacht worden ist, so ist eine Nachversteuerung vorzunehmen, sofern die Betriebsaufgabe nicht ausnahmsweise auf höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff zurückzuführen ist.
RV/5100968/2018