Für die Schenkung ist die Schenkungsabsicht begriffswesentlich. Diese besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung. An einer solchen mangelt es, wenn eine Zahlungsverpflichtung nur eingegangen wird, um einen andernfalls drohenden Erbrechtsstreit zu vermeiden.
2 Ob 215/20m