1. Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, haben gem § 93 Abs 1 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Zustellungen dürfen somit nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, eine Zustellung an die Partei ist wirkungslos. § 93 Abs 1 ZPO gilt zufolge § 24 Abs 1 AußStrG auch im außerstreitigen Verfahren.