Die vereinfachte GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG hat ihren dreijährigen Testlauf absolviert und wurde in den dauerhaften Bestand des GmbH-Gesetzes überführt. Vor diesem Hintergrund ist zu untersuchen, inwiefern die in § 9a GmbHG nach wie vor vorgesehenen Beschränkungen - Ein-Personen-GmbH, minimaler Gestaltungsspielraum für die Errichtungserklärung - überdacht werden sollen. Der Digitalisierungsschub, den das Gesellschaftsrecht aktuell erfährt, könnte als Anlass für eine Weiterentwicklung der vereinfachten Gründung genommen werden.