Die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hatten zur Folge, dass zahlreiche AG ihre Betriebe vorübergehend schließen mussten und sie daher die AN nicht zur Arbeit einsetzen konnten. Für solche Fälle schuf der Gesetzgeber zu Beginn der Corona-Krise eine eigene anlassbezogene Regelung, die vorsah, dass AN ihren Entgeltanspruch behalten, aber AG (in gewissen Grenzen) einseitig den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben anordnen können. Diese Sonderregel war jedoch bis 31. 12. 2020 befristet und ist somit inzwischen außer Kraft getreten. Nicht mit dem Jahreswechsel endeten jedoch die COVID-19-Pandemie und die staatlichen Eindämmungsmaßnahmen. Der Beitrag zeigt, dass auch nach Außerkrafttreten der Sonderregel ein Entgeltfortzahlungsanspruch der AN gem § 1155 Abs 1 ABGB zu bejahen ist.